Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.11.1995 · idF BGBl. Nr. 708/1995 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
1. Die Zollverwaltungen der beiden Staaten erteilen einander über Ersuchen alle verfügbaren Auskünfte über Vorgänge, die eine Zollzuwiderhandlung im einen oder anderen Staat darstellen oder darstellen können, sowie über den Austausch von Waren, die Gegenstand einer Zollzuwiderhandlung sein können.
2. Über Ersuchen der Zollverwaltung des einen Staates nimmt die Zollverwaltung des anderen Staates nach Maßgabe des in seinem Gebiet geltenden Rechts alle erforderlichen Ermittlungen vor, insbesondere die Einvernahme von einer Zollzuwiderhandlung verdächtigen Personen, von Zeugen oder von Sachverständigen, und teilt dieser die Ergebnisse unverzüglich mit.