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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Wiederausfuhrfrist für Berufsausrüstung beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung. Für Fahrzeuge kann die Wiederausfuhrfrist jedoch je nach Zweck und beabsichtigter Aufenthaltsdauer im Gebiet der vorübergehenden Verwendung festgesetzt werden.