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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Wiederausfuhrfrist für die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.