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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - persönliche Gebrauchsgegenstände (Anlage B.6)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - persönliche Gebrauchsgegenstände (Anlage B.6) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Persönliche Gebrauchsgegenstände sind spätestens dann wiederauszuführen, wenn die Person, die sie eingeführt hat, das Gebiet der vorübergehenden Verwendung verläßt.
(2) Die Wiederausfuhrfrist für die zu Sportzwecken eingeführten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.