Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Waren im Grenzverkehr (Anlage B.8)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Waren im Grenzverkehr (Anlage B.8) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 15.03.1997 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Die Wiederausfuhrfrist für im Grenzverkehr eingeführte Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.
(2) Jedoch sind die zur Nutzung von Grundstücken eingeführten Geräte wiederauszuführen, sobald die Arbeiten beendet sind.