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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 15.03.1997 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Die Wiederausfuhrfrist von medizinisch-chirurgischem und Labormaterial richtet sich nach dem Bedarf.
(2) Die Wiederausfuhrfrist für Hilfssendungen beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der vorübergehenden Verwendung.