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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlage D)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlage D) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 15.03.1997 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Artikel 4 Absatz 1 dieser Anlage einlegen.
(2) Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt auch zu den Nummern 12 und 13 des Anhangs dieser Anlage einlegen.