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Fassungsvergleich zu Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 119/1998 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die im Rahmen des Abkommens und des Beschlusses zugunsten der AKP-Staaten und der ÜLG abgewickelten Finanzgeschäfte werden nach Maßgabe dieses Abkommens zu Lasten des Fonds abgewickelt; hiervon ausgenommen sind Darlehen, welche die Bank aus ihren Eigenmitteln gewährt.