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Fassungsvergleich zu Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 10.11.1921 · idF BGBl. Nr. 118/1922 Art. 5↗RIS↗
Artikel V.
Die Zivilstandesurkunden, deren Beschaffung von der einen oder anderen Seite auf Anlangen von Privatpersonen ausgesprochen wird, die nicht ein Mittellosigkeitszeugnis beibringen, bleiben den in dem betreffenden Staate hiefür zu entrichtenden Gebühren unterworfen.