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Fassungsvergleich zu Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 06.12.1924 · idF BGBl. Nr. 52/1925 Art. 5↗RIS↗
Artikel V. Die gegenwärtige Vereinbarung tritt am heutigen Tage in Kraft.
Indem ich erkläre, daß dieses Übereinkommen auf Grund einer gleichlautenden Gegennote der königlich norwegischen Regierung als am heutigen Tage in Kraft getreten zu betrachten ist, ergreift der Unterzeichnete diese Gelegenheit, um Euer Exzellenz neuerdings seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Wien, am 6. Dezember 1924.