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Fassungsvergleich zu Sichtvermerkzwang - Aufhebung (El Salvador)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkzwang - Aufhebung (El Salvador) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 21.07.1960 · idF BGBl. Nr. 189/1960 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.