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Fassungsvergleich zu Sichtvermerkzwang - Aufhebung für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe (Uruguay)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkzwang - Aufhebung für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe (Uruguay) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.09.1961 · idF BGBl. Nr. 223/1963 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die vorstehenden Bestimmungen werden am 1. September 1961 in Kraft treten. Die österreichische Bundesregierung behält sich das Recht vor, die vorübergehende oder dauernde Aufhebung der gewährten Erleichterungen zu verfügen, in welchem Falle die getroffene Maßnahme unverzüglich der Regierung der Republik Uruguay auf diplomatischem Weg bekanntzugeben ist.