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Norm
Schubabkommen - Heimbeförderung von Staatsangehörigen (Tunesien)
Fassungen
Art. 5 Schubabkommen - Heimbeförderung von Staatsangehörigen (Tunesien)
BGBl
Art. 5 Schubabkommen - Heimbeförderung von Staatsangehörigen (Tunesien)
Judikatur
Art. 5 Schubabkommen - Heimbeförderung von Staatsangehörigen (Tunesien)
Art. 5 Schubabkommen - Heimbeförderung von Staatsangehörigen (Tunesien)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 5
neu
in Kraft ab 01.08.1965 · idF
BGBl. Nr. 255/1965
Art. 5↗
RIS↗
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt am 1. August 1965 in Kraft. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen Frist aufkündigen.