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Fassungsvergleich zu Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF BGBl. Nr. 275/1965 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die nach den Artikeln 1 bis 4 ausgestellten Auszüge haben die gleiche Beweiskraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ausstellenden Staates erteilten Auszüge.
Sie bedürfen für das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten keiner Beglaubigung.