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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung Strecke Bludenz–Feldkirch–Buchs–Sargans (Schweiz, Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung Strecke Bludenz–Feldkirch–Buchs–Sargans (Schweiz, Liechtenstein) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 19.01.1968 · idF BGBl. Nr. 21/1968 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen von den österreichischen und den schweizerischen Bediensteten auf den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecken ohne unnötigen Aufschub mit einem der nächsten Züge in den Nachbarstaat zurückgebracht werden.