Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokoll) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 05.09.1973 · idF BGBl. Nr. 78/1974 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
BEITRITT
Dieses Protokoll wird allen Vertragsstaaten der Konvention und jedem anderen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen sowie jedem Staat, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladen wurde, dem Protokoll beizutreten, zum Beitritt offenstehen. Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.