Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5
An Bord eines Segelflugzeuges oder Freiballons darf neben deren Ausrüstung nur Reisegut der Besatzung und der Passagiere mitgeführt werden, das in der Aus- und Einfuhr weder Beschränkungen noch Zöllen oder sonstigen Abgaben unterliegt.