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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 28.09.1976 · idF BGBl. Nr. 474/1976 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
An Bord eines Segelflugzeuges oder Freiballons darf neben deren Ausrüstung nur Reisegut der Besatzung und der Passagiere mitgeführt werden, das in der Aus- und Einfuhr weder Beschränkungen noch Zöllen oder sonstigen Abgaben unterliegt.