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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Personenverkehr (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Personenverkehr (Spanien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 02.04.1978 · idF BGBl. Nr. 127/1978 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL 5
Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande Personen zu verweigern, die sie als unerwünscht ansehen.