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Fassungsvergleich zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 25.06.1979 · idF BGBl. Nr. 212/1979 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Personen, die er als unerwünscht ansieht, die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in diesem zu verweigern.