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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Personenverkehr (Monaco)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Personenverkehr (Monaco) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 09.09.1983 · idF BGBl. Nr. 404/1983 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern.