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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein (Italien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.1985 · idF BGBl. Nr. 468/1985 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die italienischen Bediensteten werden in der Ausübung ihres Dienstes in der Zone und bei der Benützung des Fußweges ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.