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Fassungsvergleich zu Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Jugoslawien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.02.1985 · idF BGBl. Nr. 43/1985 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Teilnehmer am alpinen Touristenverkehr sind auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates verpflichtet, sich auf Aufforderung durch Grenzorgane mit einem in Artikel 1 des Abkommens vorgesehenen Reisedokument auszuweisen und die mitgeführten Gegenstände vorzuzeigen.