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Fassungsvergleich zu Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.1987 · idF BGBl. Nr. 494/1987 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL 5
Kostenteilung
(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten (ohne Umsatzsteuer) für den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb des Grenztunnels, soweit er auf seinem Hoheitsgebiet liegt. Die Kosten für den Bau umfassen auch die Projektierungskosten einschließlich der Kosten für geologische Untersuchungen und Gutachten.
(2) Werden Anlagen für den Betrieb des Grenztunnels gemeinsam benutzt (gemeinschaftliche Anlagen), trägt jeder Vertragsstaat für den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb dieser Anlagen einen Kostenanteil (ohne Umsatzsteuer), der sich aus dem Verhältnis der Tunnellängen auf österreichischem Hoheitsgebiet und auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Gemeinschaftliche Anlagen sind insbesondere Verkehrssteuerung und Abwasserbeseitigung. Weitere gemeinschaftliche Anlagen werden in der Verwaltungsvereinbarung (Artikel 6) festgelegt.
(3) Übernimmt die zuständige Stelle eines Vertragsstaates Aufgaben der Instandhaltung oder des Betriebs im Abschnitt des Grenztunnels, der auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates liegt, werden die Kosten (ohne Umsatzsteuer) für die Instandhaltung und den Betrieb der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem Verhältnis der Tunnellängen auf österreichischem Hoheitsgebiet und auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geteilt. Die übrigen Kosten (ohne Umsatzsteuer) der Instandhaltung und des Betriebs werden von dem Vertragsstaat getragen, auf dessen Hoheitsgebiet sie entstehen.
(4) Die Vertragsstaaten stellen einander keine Verwaltungskosten für Planung und Bauleitung in Rechnung.
(5) Die Umsatzsteuer trägt jeweils der Vertragsstaat, dem sie zufließt.