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Fassungsvergleich zu Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.1990 · idF BGBl. Nr. 526/1990 Art. 5↗RIS↗
II. ABSCHNITT
Anhörungen, Auskünfte und Beweise
Artikel 5
(1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amts- und Rechtshilfe durch
1. Ermittlungen einschließlich Beweisaufnahmen;
2. Anhörung Beteiligter und Vernehmung Beschuldigter/Betroffener;
3. Erteilung von Auskünften einschließlich solcher aus dem Strafregister;
4. Übersendung von Schriftstücken.
(2) Die Vertragsstaaten leisten einander ferner Amts- und Rechtshilfe durch die Erteilung von Auskünften und die Übersendung von Schriftstücken aus gerichtlichen Straf- und Bußgeldverfahren.