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Fassungsvergleich zu Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Slowenien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.09.1993 · idF BGBl. Nr. 623/1993 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Zur Durchführung dieses Abkommens können die Innenminister der Vertragsparteien zweckentsprechende Vereinbarungen treffen, insbesondere über
a) die Vorgangsweise bei der gegenseitigen Verständigung;
b) die für eine Übernahme erforderlichen Angaben und Unterlagen;
c) die Umstände, unter denen eine rechtswidrige Einreise anzunehmen ist;
d) die Grenzübergänge für die Übernahme;
e) den Kostenersatz nach Artikel 4 Absatz 6;
f) die Abhaltung von Expertengesprächen.