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Fassungsvergleich zu Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Spanien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Spanien 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 90/1997 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.
(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 und das Königreich Spanien, frühestens beim Inkrafttreten des Übereinkommens von 1990. Für die Italienische Republik tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde und frühestens beim Inkrafttreten dieses Übereinkommen zwischen den anderen Vertragsparteien in Kraft.
(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde