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Fassungsvergleich zu Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Griechenland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Griechenland 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 90/1997 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
In den Beziehungen zu den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird die Griechische Republik die von ihr zu den Artikeln 4 und 11 des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 angemeldeten Vorbehalte nicht anwenden.