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Fassungsvergleich zu Praktikantenabkommen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Praktikantenabkommen (Ungarn) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.04.1998 · idF BGBl. III Nr. 27/1998 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Auf die Beschäftigung eines Praktikanten sind sämtliche Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtes, des Arbeitnehmerschutzrechtes einschließlich der besonderen Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Jugendlichen, des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechtes sowie der kollektiven Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes und sämtliche sozialversicherungsrechtliche Vorschriften des Vertragsstaates, in dem der Praktikant die Beschäftigung ausübt, anzuwenden.