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Fassungsvergleich zu Touristische Zusammenarbeit - Kroatien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Touristische Zusammenarbeit - Kroatien 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 146/1998 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Touristen des Vertragspartners im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften Hilfe zu leisten.