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Fassungsvergleich zu Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Kroatien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.11.1998 · idF BGBl. III Nr. 177/1998 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Zur Durchführung dieses Abkommens können die Innenminister der Vertragsparteien zweckentsprechende Vereinbarungen treffen, insbesondere über
a) die Vorgangsweise bei der gegenseitigen Verständigung;
b) die für eine Übernahme erforderlichen Angaben und Unterlagen;
c) die Umstände, unter denen der Aufenthalt auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei und eine rechtswidrige Einreise anzunehmen ist;
d) die Grenzübergänge für die Übernahme;
e) den Kostenersatz nach Artikel 4 Absatz 6;
f) die Abhaltung von Expertengesprächen.