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Fassungsvergleich zu Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übernahme von Personen an der Grenze (Italien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.04.1998 · idF BGBl. III Nr. 160/1998 Art. 5↗RIS↗
Abschnitt 3
Übernahmeverfahren
Artikel 5
(1) Bei Anträgen auf Übernahme gemäß Abschnitt 2 treten die Innenministerien der beiden Vertragsparteien in direkten Kontakt.
(2) Der Übernahmsantrag muß die Angaben zur Identität, zu den eventuell im Besitz des Drittstaatsangehörigen befindlichen persönlichen Dokumenten, zum Aufenthalt im Gebiet der ersuchten Vertragspartei und zu den Umständen einer unrechtmäßigen Einreise in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei enthalten. Diese Angaben müssen ausreichen, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 feststellen zu können.
(3) Die ersuchte Vertragspartei muß der ersuchenden Vertragspartei grundsätzlich innerhalb von acht Tagen schriftlich ihre Entscheidung mitteilen. Die Ermächtigung zur Übernahme ist einen Monat ab dem Datum der Zustellung gültig. Falls der Betroffene den Justizbehörden des ersuchenden Staates zur Verfügung stehen soll, setzen die Innenministerien einvernehmlich eine Verlängerung dieses Zeitraumes fest.