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Fassungsvergleich zu Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 07.04.1925 · idF BGBl. Nr. 122/1925 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
Soweit in der Anlage A die Befugnis zur Abfertigung einzelner Waren auf noch zu bestimmende Zollstellen beschränkt ist, werden sich die beiden Regierungen über die Auswahl dieser Zollstellen auf diplomatischem Wege verständigen.