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Fassungsvergleich zu Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1925 · idF BGBl. Nr. 51/1925 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
Die Schiffe jedes der beiden Teile, ihre Bemannungen und Ladungen werden im Gebiete des anderen Teiles die gleiche Behandlung genießen, wie sie den Schiffen der eigenen Flagge oder der meistbegünstigten Nation, ihren Bemannungen und Ladungen zuteil wird.
Diese Bestimmungen erstrecken sich jedoch nicht auf die Küstenschiffahrt und auf die nationale Fischerei.