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Fassungsvergleich zu Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR 1
Art. 5neu
in Kraft ab 17.02.1956 · idF BGBl. Nr. 193/1956 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 dieses Vertrages werden auf folgende Fälle nicht angewendet werden:
a) auf Begünstigungen, die einer der beiden Vertragschließenden Teile den Nachbarstaaten gewährt hat oder in Zukunft gewähren wird, um die Grenzbeziehungen mit den Nachbarstaaten zu erleichtern;
b) auf Begünstigungen, die sich aus einer Zollunion ergeben, die zwischen einem der Vertragschließenden Teile und dritten Staaten abgeschlossen wurde oder in Zukunft abgeschlossen wird.
Schlagworte
Handelsvertrag