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Fassungsvergleich zu GATT - Schlußakte der 9. Tagung××

Änderungen zwischen den Fassungen

GATT - Schlußakte der 9. Tagung 1
Art. 5neu
in Kraft ab 07.10.1957 · idF BGBl. Nr. 86/1958 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5 — Die Versammlung
a) Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedern der Organisation.
b) Die Versammlung nimmt die Aufgaben der Organisation wahr.
c) Die Versammlung bestimmt den Sitz der Organisation.
d) Die Versammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen sowie zu außerordentlichen Tagungen zusammen, die nach Maßgabe der Geschäftsordnung einberufen werden.
e) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung; sie billigt ferner die Geschäftsordnungen des Exekutivkomitees und aller sonstigen nachgeordneten Organe.