Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung××

Änderungen zwischen den Fassungen

OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 1
Art. 5neu
in Kraft ab 30.09.1961 · idF BGBl. Nr. 248/1961 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL 5
Um ihre Ziele zu erreichen, kann die Organisation
a) Beschlüsse fassen; diese sind für alle Mitglieder bindend, soweit nichts anderes vorgesehen,
b) Empfehlungen an die Mitglieder richten, sowie
c) mit Mitgliedern, Nichtmitgliedstaaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen abschließen.