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Fassungsvergleich zu Abkommen über wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Libyen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Libyen 1
Art. 5neu
in Kraft ab 22.10.1975 · idF BGBl. Nr. 376/1976 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL V
Vorbehaltlich der in beiden Staaten geltenden Gesetze und Vorschriften wird vereinbart, Waren, die aus dem anderen Staat eingeführt werden, nicht ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung des Ursprungsstaates in einem (Anm.: Richtig: einen) dritten Staat wieder auszuführen.