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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.05.1980 · idF BGBl. Nr. 131/1980 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Vertragschließenden Teile werden sich hinsichtlich aller Erzeugnisse, die aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles stammen, von den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), insbesondere vom Prinzip der Meistbegünstigung, leiten lassen.