Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Die Vertragschließenden Teile werden sich hinsichtlich aller Erzeugnisse, die aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles stammen, von den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), insbesondere vom Prinzip der Meistbegünstigung, leiten lassen.