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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.1986 · idF BGBl. Nr. 474/1986 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Gemischte Kommission wird:
a) mit dem Ziele der Förderung der wirtschaftlichen und industriellen Beziehungen zwischen beiden Ländern alle wirtschaftlichen Angelegenheiten, die für eine Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern in Betracht kommen, prüfen; und
b) im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung dieser Beziehungen versuchen, Gebiete des gemeinsamen Interesses festzustellen, welche für die Durchführung von speziellen Projekten und Programmen geeignet erscheinen.