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Fassungsvergleich zu Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.11.1987 · idF BGBl. Nr. 454/1987 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Sofern eine der Vertragsparteien eine im Zusammenhang mit einem Notfall benötigte Information nur von Dritten beschaffen kann, leistet ihr die andere Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Unterstützung durch Weiterleitung aller diesbezüglichen Anfragen und deren Beantwortung.