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Norm
Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr
Fassungen
Art. 5 Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr
BGBl
Art. 5 Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr
Judikatur
Art. 5 Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr
Art. 5 Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr
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Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr
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Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 5
neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF
BGBl. Nr. 755/1988
Art. 5↗
RIS↗
Artikel 5
Die Zollstellen der beiden Staaten behalten sich eine stichprobenweise Kontrolle vor; in diesem Fall ist die freie Durchfahrt nach Artikel 2 ausgeschlossen.