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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.1988 · idF BGBl. Nr. 298/1989 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die österreichische Bundesregierung bezahlt die Bezüge der österreichischen Fachkräfte für ihre Dienstleistungen in Tansania im Rahmen dieses Abkommens und trägt deren internationale Reisekosten.