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Fassungsvergleich zu EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 1/89××

Änderungen zwischen den Fassungen

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 1/89 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.07.1989 · idF BGBl. Nr. 276/1989 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Vordrucke gemäß den Anhängen II, III, IV und V der Anlage II zu dem Übereinkommen (Grenzübergangsscheine, Eingangsbescheinigungen, Bürgschaftsbescheinigungen und Sicherheitstitel) sowie die Vordrucke gemäß den Anhängen I bis IV der Anlage III (Einheitspapier), die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses verwendet wurden, können noch weiter verwendet werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991.