Artikel 5
Die Vordrucke gemäß den Anhängen II, III, IV und V der Anlage II zu dem Übereinkommen (Grenzübergangsscheine, Eingangsbescheinigungen, Bürgschaftsbescheinigungen und Sicherheitstitel) sowie die Vordrucke gemäß den Anhängen I bis IV der Anlage III (Einheitspapier), die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses verwendet wurden, können noch weiter verwendet werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991.