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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1992 · idF BGBl. Nr. 612/1991 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Verluste
Investoren einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch Krieg, andere bewaffnete Auseinandersetzungen, Ausnahmezustand oder andere vergleichbare Ereignisse Verluste an ihren Investitionen erleiden, werden von dieser anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die sie in diesem Zusammenhang trifft, nicht weniger günstig behandelt als eigene Investoren oder Investoren dritter Staaten.