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Fassungsvergleich zu GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.03.1993 · idF BGBl. Nr. 51/1993 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch sicherer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
– Eisenbahnen,
– Schiffahrt,
– Luftfahrt,
– Telekommunikation,
– Straßenbau,
– Wasserwirtschaft.