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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Protokoll 3××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Protokoll 3 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Überprüfung der Anmeldungen
(1) Die Vertragsparteien leisten einander bei der Überprüfung der Richtigkeit der Anmeldungen Amtshilfe.
(2) Das Verfahren zur Überprüfung der Anmeldungen ist in Anlage 5 näher geregelt.