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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Protokoll 24××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Protokoll 24 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 5↗RIS↗
DER BERATENDE EG-AUSSCHUSS FÜR DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN
Artikel 5
(1) In den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen teilt die EG-Kommission der EFTA-Überwachungsbehörde rechtzeitig den Zeitpunkt der Sitzung des Beratenden EG-Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen mit und übermittelt die einschlägigen Unterlagen.
(2) Alle von der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zwecke beigebrachten Unterlagen, einschließlich Unterlagen von EFTA-Staaten, werden dem Beratenden EG-Ausschuß für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen zusammen mit weiteren einschlägigen Unterlagen der EG-Kommission vorgelegt.
(3) Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten sind berechtigt, in dem Beratenden EG-Ausschuß für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen anwesend zu sein und Stellung zu beziehen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.