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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Protokoll 38××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Protokoll 38 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die EFTA-Staaten treffen mit der Europäischen Investitionsbank und der EG-Kommission die nötigen Vereinbarungen, die im gegenseitigen Einvernehmen als geeignet angesehen werden, um das reibungslose Funktionieren des Finanzierungsmechanismus zu gewährleisten. Über die Kosten, die mit der Verwaltung des Finanzierungsmechanismus verbunden sind, wird im Rahmen dieses Verfahrens entschieden.