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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 910/1993 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Artikel 128 Absatz 1 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:
„Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, und die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie jeder europäische Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann beantragen, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden. Der betreffende Staat richtet seinen Antrag an den EWR-Rat.“