Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5
Beförderungsmittel, die Waren befördern, die in der Republik Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland Verboten oder Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr unterliegen, sind von den Vereinfachungen nach dieser Vereinbarung ausgenommen.